Mehrwegpflicht für die Gastronomie, Restaurants und Co.
Die Mehrwegpflicht resultiert aus dem im Mai 2021 vom deutschen Bundestag beschlossenen neuen Verpackungsgesetz (VerpackG).
Gemäß § 33, 34 VerpackG sind Gastronom*innen in Deutschland seit dem 01. Januar 2023 dazu verpflichtet, für ihren Außer-Haus-Verkauf als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff* / oder mit einem Kunststoffanteil mindestens eine Mehrwegalternative anzubieten. Die Mehrwegalternative darf nicht dazu führen, dass die angebotenen Speisen und Getränke teurer werden.
Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes (§ 33 VerpackG) finden Sie hier.

Für wen gilt die Mehrwegpflicht?
Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegpflicht?
Mehrwegpflicht gleich Einwegverbot?
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Bitte beachten Sie, dass wir trotz bester Recherche für die hier bereit gestellten Informationen, die wir ständig für Sie erweitern und pflegen, keine Rechtssicherheit übernehmen können. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass hinsichtlich der eineindeutigen Auslegung der Mehrwegangebotspflicht teilweise noch Uneinigkeit besteht. Wir danken für Ihr Verständnis!
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:
www.bmuv.de